Elternunterhalt - vorsorgen für den Pflegefall                                                                       Zurück
Wenn die Eltern pflegebedürftig werden, reichen ihr Einkommen und Vermögen häufig nicht aus, um die notwendigen Leistungen zu bezahlen. Sie können dann Unterhalt von ihren Kindern fordern. Sind mehrere Kinder vorhanden, müssen diese gemeinsam für den Unterhalt der Eltern aufkommen. Die Anteile jedes Geschwisterteils richten sich nach den jeweiligen Einkommens- und Vermögensverhältnissen. Steht ein Geschwisterteil wirtschaftlich deutlich besser da als die anderen, muss es den Unterhalt der Eltern allein schultern.

Das ist zwar ärgerlich, aber grundsätzlich nachvollziehbar. Streit ist allerdings vorprogrammiert, wenn einige Geschwister durch "kreative Einkommens- und Vermögensgestaltung" für den Pflegefall vorgesorgt haben, andere hingegen nicht. Die Lastenverteilung spiegelt dann nicht die wahren wirtschaftlichen Verhältnisse wider und wird von dem oder den Zahlungsverpflichteten zurecht als ungerecht empfunden. Nicht selten flammen längst überwunden geglaubte Konflikte wieder auf, neue entstehen. Das ist besonders tragisch, wenn die Eltern ihren Unterhalt gar nicht selbst geltend gemacht haben. Das übernehmen statt ihrer in der Praxis zumeist die Sozialhilfeträger.

Rechzeitige unterhalts- oder erbrechtliche Vereinbarungen zwischen allen Beteiligten können den Eltern die ihnen zustehenden Leistungen sichern und zugleich zu einer tatsächlich gerechten Verteilung der Lasten innerhalb der Familie führen.

Scheint dies nicht möglich, ist es allen Beteiligten zu empfehlen, ihre wirtschaftlichen Verhältnisse einer Risikobewertung zu unterziehen, um im Unterhaltsfall nicht übervorteilt zu werden: Ehegatten sollten es beispielsweise vermeiden, Konten nur auf den Namen eines einzelnen Ehegatten zu führen. Werden dessen Eltern pflegebedürftig, wird das Sozialamt mit guten Erfolgsaussichten davon ausgehen, dass das unter seinem Namen angelegte Geld auch allein ihm gehört. Des Weiteren sollte das frei verfügbare Vermögen verringert und so angelegt werden, dass es möglichst dem sogenannten "Schonvermögen" unterfällt, also dem Vermögen, auf das das Sozialamt nicht zugreifen kann.

Rechtsanwalt Martin Wahlers
Dingeldein • Rechtsanwälte, Bickenbach
Fachanwalt für Familienrecht
Fachanwalt für Erbrecht


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