Nun endlich gesetzlich geregelt: Die Patientenverfügung                                                                       Zurück
Kein Arzt darf einem Patienten gegen seinen Willen ärztliche Untersuchungen, Heilbehandlungen oder medizinische Eingriffe aufzwingen. Will man für den Fall vorsorgen, dass man sich aus Alters- oder medizinischen Gründen selbst einmal nicht mehr äußern kann, kann man seinen Patientenwillen vorab in einer Patientenverfügung festlegen.

Allerdings sollte man recht genau erklären, welche medizinischen Umstände man regeln möchte. Nur Festlegungen, die "auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen", darf und muss ein Betreuer oder Bevollmächtigter gegenüber den behandelnden Ärzten durchsetzen. Je allgemeiner die Patientenverfügung gehalten ist, desto eher kann man sich über sie hinwegsetzen.

Übrigens hat der Gesetzgeber klargestellt, dass nahe Angehörige oder Vertrauenspersonen Gelegenheit haben sollen sich zu äußern, auch wenn sie nicht namentlich in der Patientenverfügung erwähnt sind.

Verfügungen, die vor dem 01.09.2009 wirksam errichtet worden sind, behalten auch unter dem neuen Recht ihre Gültigkeit.

Rechtsanwalt Martin Wahlers
Fachanwalt für Familienrecht
Fachanwalt für Erbrecht
Dingeldein . Rechtsanwälte, Bickenbach

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