Rechtzeitig vorsorgen durch erbrechtliche Regelungen                                                       Zurück
Es ist nicht zwingend notwendig, seine Erbfolge durch "letztwillige Verfügung" - also Testament oder Erbvertrag - zu regeln. Man kann dies auch dem Gesetz überlassen. Die gesetzlichen Vorschriften können allerdings zu unerwünschten Ergebnissen führen.

Hiernach erben zunächst die Kinder des Erblasser, dann die weiter entfernten Verwandten. War der Erblasser verheiratet, gehört auch sein Ehegatte zum Kreis der Erben. Alleinerbe ist er aber nur, wenn der Erblasser keine nahen Verwandten hatte. Will man nur bestimmte Personen bedenken, etwa um eine Zersplitterung des Nachlasses ganz oder in Bezug auf einzelne Teile verhindern, muss man zwingend eine letztwillige Verfügung errichten.

Besonders sinnvoll ist das dann, wenn der Erblasser über eine Immobilie verfügte, ein Geschäft betrieben hat oder ihm Firmenanteile gehörten. Erbrechtlich gesehen handelt es sich jeweils schlicht um Vermögenswerte, die unter den Erben aufgeteilt werden. Es kann also passieren, dass plötzlich anstelle des Erblassers mehrere Erben nebeneinander für das Geschäft verantwortlich sind. In Fällen, in denen es Konflikte unter den Erben gibt oder ein Teil der Erben noch minderjährig ist, ist ein reibungsloser Geschäftsbetrieb kaum möglich.

Es bietet sich zudem an, die Rechtsnachfolge im Gesellschaftsvertrag separat zu regeln. Auch ehevertragliche Regelungen können sinnvoll sein.

Gerade bei großen Vermögen kann es sich außerdem lohnen, schon zu Lebzeiten Vermögen auf die nächste Generation zu übertragen. Die Steuerfreibeträge für Schenkungen und Erbschaften können alle zehn Jahre erneut genutzt werden. So lässt sich unter Umständen Erbschafts- oder Schenkungssteuer in erheblichem Umfang sparen. Ab zehn Jahren nach der Übertragung wird das übertragene Vermögen auch bei der Berechnung von Pflichtteilsansprüchen nicht mehr berücksichtigt.

Angenehmer Nebeneffekt: Es kann im Erbfall dann keinen Streit mehr darum geben, wer nun die Firma oder das Haus erben soll. Zudem haben die Empfänger den Vermögenswert schon frühzeitig "in Händen" und müssen nicht auf den Erbfall warten.

Trotz der Vorteile der "vorweggenommenen Erbfolge" sollte man sein Vermögen aber nie ohne sorgfältiges Überlegen weggeben: Selbst wenn man sich an Immobilien ein Wohn- oder Nießbrauchsrecht vorbehalten hat: Eigentümer ist nun ein Anderer.

von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht und Erbrecht
Martin Wahlers, Dingeldein • Rechtsanwälte, Bachgasse 1, 64404 Bickenbach

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