Risiken der Betreuung fremden Vermögens                                                                       Zurück
Wer für einen anderen die Vermögensverwaltung übernimmt, muss mit dem überlassenen Geld ordentlich wirtschaften. Schon gar nicht darf er seine Verfügungsmacht ausnutzen und sich auf Kosten des Berechtigten ungerechtfertigt bereichern.

Es gibt vielfältige Gründe, warum jemand sich freiwillig bereit erklärt, fremdes Vermögen zu verwalten: Kinder handeln als (Vorsorge-)Bevollmächtigte oder Betreuer ihrer alten Eltern. Ein Ehemann kümmert sich um das Vermögen seiner seit einem Unfall im Koma liegenden Ehefrau. Eine Nachbarin hilft einer alten Dame, die sonst niemanden hat. Es werden Botengänge erledigt, Bargeld abgehoben, Medikamente besorgt, die Miete bezahlt, Geburtstagsgeschenke und Lebensmittel eingekauft. Buch geführt wird über diesen "Kleinkram" nicht oder nur sporadisch. Nicht selten geht das so über mehrere Jahre.

Was aber, wenn Monate, Jahre später die Frage aufkommt, ob der Bevollmächtigte sich korrekt verhalten hat?

Wer kann Rechenschaft verlangen?

Hat das Vormundschaftsgericht einer Person einen Betreuer bestellt, muss dieser in regelmäßigen Abständen über seine Vermögensverwaltung Rechenschaft legen. Hat der Betreuer schlecht gewirtschaftet oder sich am fremden Vermögen vergangen, kann das Gericht ihn auf Antrag oder aus eigenem Recht entlassen und jemand anderen zum Betreuer bestellen. Der zuständige Rechtspfleger überprüft allerdings zumeist nur, ob die Abrechnung rechnerisch richtig ist. Kleinere Barabhebungen und Transaktionen werden in der Regel nicht oder nur stichprobenartig kontrolliert.

Ist jemand nicht Betreuer, sondern mittels einer Vorsorgevollmacht zum Bevollmächtigten bestellt worden, ist er zunächst niemand anderem Rechenschaft schuldig als der von ihm vertretenen Person. Er hat sich an deren Vorgaben zu halten. Eine korrekte Buchführung ist nicht notwendig. Es genügt beispielsweise, sich mit dem Berechtigten abzusprechen und regelmäßig Kontoauszüge und Quittungen vorzulegen. Man sollte es aber im eigenen Interesse genauer nehmen:

Zum Einen ist es nie ausgeschlossen, dass es einmal zu einem Zerwürfnis zwischen Bevollmächtigtem und Vollmachtgeber kommt. Zum anderen kann es passieren, dass dritte Personen oder Institutionen in Vertretung oder als Rechtsnachfolger des Betreuten oder Vollmachtgebers tätig werden: Ein neuer Betreuer etwa muss überprüfen, ob sein Vorgänger korrekt gearbeitet hat. Tritt ein Sozialhilfeträger mit Pflegekosten in Vorlage, wird er überprüfen, ob der Hilfebedürftige in den letzten Jahren nicht nachvollziehbare Vermögensverluste erlitten hat. Stirbt der Vollmachtgeber oder Betreute, sichten Erben, Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter den Nachlass und verlangen bei Unregelmäßigkeiten detailliert Rechenschaft.

Der Vermögensverwalter trägt die Beweislast

Besonders tragisch sind die Fälle, in denen jahrelang korrekt gewirtschaftet wurde, dies aber aus den Unterlagen nicht ersichtlich ist. Gerade bei größeren Barabhebungen liegt der Verdacht nahe, dass der Bevollmächtigte in die eigene Tasche gewirtschaftet hat. Will man verhindern, dass dieses vermeintlich "veruntreute" Geld zurück gefordert wird, womöglich für einen Zeitraum von mehreren Jahren, muss man beweisen, dass man es den Interessen des Berechtigten gemäß eingesetzt hat. Der Ratschlag an alle Vermögensverwalter lautet daher: Führen Sie unbedingt Buch. Sammeln Sie Belege. Lassen Sie es sich quittieren, wenn Sie für den Berechtigten Bargeld abheben.

Auslagenerstattung und Aufwandsentschädigung

Besonders vorsichtig sein muss, wer Gelder des Berechtigten tatsächlich für sich verwendet. Nicht jede Verfügung zum eigenen Vorteil ist eine Straftat.

Einem Betreuer etwa steht eine gesetzlich geregelte Aufwandsentschädigung zu. Hebt er diese vom Konto des Betreuten ab, kann ihm natürlich keine Untreue vorgeworfen werden.

Ein lediglich Bevollmächtigter kann nach dem Gesetz nur seine tatsächlichen Unkosten geltend machen. Will er sich gegen spätere Forderungen absichern, muss er seine Auslagen nachweisen. Doch wer führt schon ein Fahrtenbuch, lässt sich jede gekaufte Briefmarke quittieren?

Nicht zu den Unkosten gehören Zeit und Arbeitskraft, die man für den Berechtigten und die Vermögensverwaltung investiert. Selbst wenn man den Berechtigten gepflegt haben sollte, steht einem nicht automatisch eine Vergütung nach dem Sozialgesetzbuch zu. Nur für den Fall, dass der Berechtigte sterben sollte, sieht das Gesetz einen gewissen Ausgleich vor. Hat der Erblasser mehrere Kinder und hat eines davon besondere Pflegeleistungen erbracht, die es auch nachweisen und beziffern kann, kann es diesen Wert womöglich aus dem Nachlass ersetzt verlangen. Das neue Erbrecht, in Kraft ab dem 01.01.2010, ändert hieran nichts.

Wer als Bevollmächtigter für Pflege, Arbeit- und Zeitaufwand eine Aufwandsentschädigung verlangen möchte, sollte unbedingt mit dem Berechtigten schriftlich einen Geschäftsbesorgungsvertrag schließen und eine angemessene Vergütung vereinbaren.

Rechtzeitig vorsorgen

Wer von Eltern, anderen Verwandten oder Bekannten gebeten wird, die Vermögensverwaltung zu übernehmen, sollte hiervor keinesfalls zurück schrecken. Er sollte sich aber über die Risiken und den Regelungsbedarf frühzeitig informieren und sich angemessen absichern. Es ist frustrierend, jahrelang für einen nahestehenden Menschen im besten Einvernehmen die Verwaltung geführt zu haben und dann wegen lückenhafter Aktenführung in Erklärungs-, Beweis- und womöglich Geldnöte zu geraten.

Rechtsanwalt Martin Wahlers
Fachanwalt für Familienrecht
Fachanwalt für Erbrecht
Dingeldein . Rechtsanwälte, Bickenbach

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