Die steuerlichen Folgen familienrechtlicher Änderungen                                           Zurück
Der Eintritt einer familienrechtlichen Änderung in Form einer Trennung von Ehegatten wirft zahlreiche rechtliche Folgen auf, denen sich die Beteiligten in diesem Moment nicht bewusst sind. Dabei sind je nach Zeitpunkt der räumlichen Trennung oftmals rasche Entscheidungen zu treffen und diese umzusetzen.

In steuerrechtlicher Hinsicht bedeutet eine Trennung grundsätzlich die Beendigung der Möglichkeit einer gemeinsamen Veranlagung. Ab dem Kalenderjahr, in dem die Ehegatten nicht wenigstens einen ganzen Kalendertag als Ehepaar gemeinsam gelebt haben, muss eine getrennte Veranlagung durchgeführt werden. Dies bedeutet aber auch, dass ab dem Beginn dieses Jahres eine Steuerklassenwahl, die auf einer gemeinsamen Veranlagung beruht, nicht mehr aufrecht erhalten bleiben kann. Es gilt dann also in die Steuerklasse I oder bei einer alleinigen Betreuung minderjähriger Kinder in die Steuerklasse II zu wechseln.

Gestaltungsspielraum ergibt sich hierbei aus den unterschiedliche familienrechtlichen und steuerrechtlichen Anforderungen. Ein Versöhnungsversuch zweier getrennt lebender Ehegatten, der letztlich aber scheitert, hat auf die Trennungsdauer und damit die Möglichkeit zur Einreichung eines Ehescheidungsantrages nur dann Auswirkungen, wenn er länger als zwei Wochen angedauert hat. Im Gegensatz hierzu genügt das Zusammenleben als Ehegatten in einer gemeinsamen Wohnung an einem Kalendertag im Jahr bereits aus, um eine gemeinsame Veranlagung zu ermöglichen. Daher besteht durchaus die Möglichkeit, die steuerrechtlichen Folgen der Trennung weiter aufzuschieben. Bei der Durchführung dieses Versöhnungsversuchs ist aber auch zu berücksichtigen, dass sich hierdurch zwar die zivilrechtliche Verpflichtung zur gemeinsamen Veranlagung ergibt, diese steuerrechtliche aber nicht durchgesetzt werden kann. Heiratet der Ehegatte, der noch im Jahr der Ehescheidung mit dem ersten Ehegatten die Steuerklassenwahl III / V vorgenommen hat, noch im selben Kalenderjahr wieder, steht diesem steuerrechtlich eine Wahlmöglichkeit zu, mit welchem Ehegatten er die gemeinsame Veranlagung durchführt. Wählt diese Person dann den neuen Ehegatten, bleibt dem alten Ehegatten lediglich die getrennte Veranlagung. Dies hat aber zur Folge, dass er aufgrund der Wahl der Steuerklasse III eine deutlich zu geringe Vorauszahlung für die Einkommensteuer geleistet hat. Er muss daher mit einer erheblichen Nachzahlung rechnen. Erleidet der alte Ehegatte durch dieses Verhalten dann einen wirtschaftlichen Schaden, so verbleibt ihm lediglich die Möglichkeit, diesen Schaden bei seinem alten Ehegatten geltend zu machen. Dabei trägt er aber das volle Solvenzrisiko, d. h. wenn der alte Ehegatte keiner eigenen Tätigkeit nachgeht, kann er diesen Schadenersatz nicht realisieren. Auch kann eine Verrechnung der Forderung mit den evtl. noch ausstehenden Unterhaltszahlungen nicht erfolgen, da eine Aufrechnung gegen Unterhaltsansprüche gesetzlich ausgeschlossen ist. Es bedarf daher einem gesteigerten Vertrauen der getrennt lebenden Ehegatten, um die Folgen eines Versöhnungsversuches tatsächlich steuerrechtlich unmittelbar ausnutzen. Sollte dieses Vertrauen nicht mehr ausreichend vorhanden sein, ist vielmehr zu empfehlen, im nächsten Kalenderjahr eine gemeinsam Steuererklärung abzugeben. Diese Variante hat den Vorteil, dass jedenfalls mit einer Steuererstattung zu rechnen ist.

Weitere Auswirkungen ergeben sich auch bei einer bestehenden Unterhaltsverpflichtung. Soweit hier Unterhalt an einen Ehegatten oder einen vormaligen Ehegatten geleistet wird, können die Parteien die Durchführung des sogenannten begrenzten Realsplittings vereinbaren. Dies bedeutet, dass der Unterhaltspflichtige diese Zahlungen an den Unterhaltsempfänger als Sonderausgabe von seinem einkommensteuerlichen Einkommen in Abzug bringen kann. Er zahlt den Unterhalt damit aus dem Bruttoeinkommen. Im Gegenzug ist der Unterhaltsempfänger verpflichtet, die erhaltene Unterhaltszahlung als sonstiges Einkommen der Einkommensteuer zu unterwerfen. Die sich ergebende Einkommensteuerlast und alle weiteren Zahllasten muss der Unterhaltspflichtige zusätzlich zum Unterhalt erstatten. Diese Absetzbarkeit war bislang aber auf einen Höchstbetrag von € 13.805,00 pro Kalenderjahr beschränkt. Eine weitergehende Unterhaltsverpflichtung konnte steuerlich nicht mehr geltend gemacht werden. Auch diese Regelung hat im Rahmen der steuerlichen Entlastung der privaten Haushalte eine Änderung zum 1. Januar 2010 erfahren. Nunmehr können zusätzlich zu dem bislang bestehenden Höchstbetrag auch noch die Kosten der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung oder einer privaten Kranken- und Pflegevorsorge abgesetzt werden, solange die Leistungen der privaten Versicherung denen der gesetzlichen entspricht. Soweit zwischen den Ehegatten daher ein großer Unterschied im Steuersatz besteht oder ein Ehegatte seinen Grundfreibetrag durch eigenes Einkommen nicht ausschöpft, kann es für beide Beteiligten sinnvoll sein, die gemeinsame Einkommensteuerlast durch die Anwendung dieser steuerlichen Gestaltung zu senken. Auch muss der unterhaltspflichtige Ehegatte nicht bis zur Erstellung der Einkommensteuererklärung warten, um diese Sonderausgaben geltend zu machen. Vielmehr kann der Unterhaltspflichtige den Abschluss dieser Unterhaltsvereinbarung dem Finanzamt anzeigen und sich einen Steuerfreibetrag eintragen lassen. Damit sinkt die monatliche Steuerlast bereits ab und der wirtschaftliche Spielraum für beide Beteiligten erhöht sich wieder.

Rechtsanwalt Thomas Waegt
Fachanwalt für Familienrecht
Fachanwalt für Steuerrecht
Dingeldein • Rechtsanwälte, Bickenbach

Stand: Januar 2010

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