Umgang mit den Großeltern                                                                       Zurück
Trennen sich die Eltern eines minderjährigen Kindes, darf das Kind hierdurch nicht sein gesamtes Umfeld verlieren. Aufgrund der für die Entwicklung des Kindes sehr wichtigen Rolle der Großeltern im Familienverbund ist beispielsweise ausdrücklich gesetzlich geregelt, dass diese ein Recht auf Umgang mit ihrem Enkelkind haben. Je enger die Beziehung der Großeltern vor der Trennung zu dem Kind war, umso großzügiger ist der Umgang zu gestalten.

Die Großeltern können aber ihr Umgangsrecht verlieren, wenn anderenfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre: Denkbar ist dies, wenn Vater oder Mutter den Umgang boykottieren. Bei völlig verhärteten Fronten müsste ein Gericht hart aber korrekt den Großeltern den Umgang verweigern. Denn in diesem Fall ginge deren Umgangsrecht auf Kosten der Beziehung des Kindes zu seinen Eltern, seinen wichtigsten Bezugspersonen.

Ein Freibrief, um unliebsame Einmischung "auszuschalten" ist das aber nicht: Die Eltern haben die Pflicht, die bestehenden Beziehungen des Kindes nach Möglichkeit zu erhalten. Wer dem mutwillig zuwider handelt, riskiert im Extremfall den Entzug seines Sorgerechts.

Rechtsanwalt Martin Wahlers
Fachanwalt für Familienrecht
Fachanwalt für Erbrecht
Dingeldein ? Rechtsanwälte, Bickenbach

Stand: Juni 2010

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