Unterhalt bei guten Einkommensverhältnissen                                                                       Zurück
In knappen wirtschaftlichen Verhältnissen kann die Unterhaltspflicht leicht zur Existenzfrage werden: von der Höhe des Unterhalts kann abhängen, ob man seine Darlehensraten bezahlen, sein Auto reparieren lassen oder seine Miete überweisen kann. Fälle, in denen die Zahlung des Unterhalts kein wirtschaftliches Problem ist, sind nicht notwendig weniger konfliktträchtig. Oft ist das Streitpotential hier sogar höher, weil die Unterhaltshöhe nicht klar geregelt ist.

Das Maß des Kindesunterhalts bestimmt sich in jedem Fall nach der Lebensstellung des bedürftigen Kindes, also nach dessen wirtschaftlichen Verhältnissen. Minderjährige Kinder stehen wirtschaftlich zwangsläufig noch nicht "auf eigenen Beinen". Vergleichbares gilt auch bei Auszubildenden und Studenten bis zum Abschluss ihrer Berufsausbildung. Sie alle leiten ihre Lebensstellung noch von ihren Eltern ab. Welcher Unterhalt dem Alter des Kindes und dem Einkommensniveau der Eltern entspricht, liest man in der Praxis von der sogenannten Düsseldorfer Tabelle ab. Konkrete Unterhaltssätze bestimmt die Tabelle indes nur für Einkommen von bis zu 5.100 €. Die Rechtsprechung ist der Auffassung, dass kein Kind mehr zum Leben benötigt, als sich aus der obersten Stufe der Düsseldorfer Tabelle ergibt. Mehr Unterhalt kann nur verlangen, wer konkret einen höheren Bedarf glaubhaft macht, etwa für Kleidung, Schule, Ferien, Essen, Freizeit etc. Sind Mehraufwendungen sachlich gerechtfertigt und nicht bloßer Luxus, ist der Unterhalt entsprechend zu erhöhen.

Der Unterhalt von Ehegatten richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen, also nach dem, was beiden Ehegatten gemeinsam für das tägliche Leben zur Verfügung stand. Bei guten Einkommensverhältnissen stellt sich nach einer Trennung schnell die Frage, ob man seinem Ehegatten nur ein durchschnittliches Auskommen ermöglichen muss oder ob dieser darüber hinaus vom sehr guten Einkommen des Pflichtigen profitiert. Das Gesetz nennt hier keine Obergrenze und so verfahren auch die meisten Gerichte. Anders das Oberlandesgericht Frankfurt am Main. Dieses statuiert in seinen Unterhaltsleitlinien, dass der Unterhaltsberechtigten maximal einen Betrag von 2.200 € beanspruchen kann (sogenannte Sättigungsgrenze). Wer mehr verlangt, muss nachweisen, dass sein Lebensbedarf tatsächlich höher liegt. Eine Teilhabe am Luxus soll auch Ehegatten nicht zustehen.

Der Ehegattenunterhalt entfällt nicht automatisch mit der Scheidung, auch wenn seit der Unterhaltsrechtsreform grundsätzlich jeder Ehegatte wirtschaftlich auf eigenen Beinen stehen soll. Wie ernst die Rechtsprechung diese Vorgabe nehmen wird, ist derzeit noch nicht absehbar. Eigenverantwortlichkeit hatte das Gesetz auch schon vor der Reform gefordert. Es ist also im Einzelfall durchaus denkbar, dass der geschiedene Ehegatte auf lange Sicht vom guten Einkommen des ehemaligen Partners profitiert.

Rechtsanwalt Martin Wahlers
Fachanwalt für Familienrecht
Fachanwalt für Erbrecht

Dingeldein • Rechtsanwälte
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